Gesetze & Verfahren
Welche Gesetze regeln Windenergie? Was passiert bei einem Genehmigungsverfahren? Hier finden Sie die wichtigsten Rechtsgrundlagen - verständlich erklärt.
Genehmigungsverfahren
Windenergieanlagen brauchen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Der Weg von der ersten Anfrage bis zum Bau durchläuft mehrere Stufen.
Was ist ein Vorbescheid?
Ein Vorbescheid klärt vorab, ob eine Anlage an einem bestimmten Standort grundsätzlich zulässig ist. Er ist noch keine Baugenehmigung - es werden nur einzelne Genehmigungsvoraussetzungen geprüft, zum Beispiel ob der Standort planungsrechtlich in Frage kommt.
Erteilung: §9 Abs. 1 BImSchG ist eine Soll-Vorschrift: "Auf Antrag soll durch Vorbescheid [...] entschieden werden." Das bedeutet: Die Behörde muss im Regelfall positiv bescheiden, wenn die geprüften Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Restermessen besteht in atypischen Ausnahmefällen - praktisch ist die Soll-Vorschrift aber einem Anspruch sehr nahe.
Bindungswirkung: Wenn ein Vorbescheid erteilt wurde, gilt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung. Selbst wenn sich danach Gesetze oder Pläne ändern, bleibt der Vorbescheid gültig (Bestandsschutz). Der Antragsteller muss allerdings innerhalb der Gültigkeitsdauer den vollständigen Genehmigungsantrag stellen.
Seit Juli 2024 gibt es mit §9 Abs. 1a BImSchG einen vereinfachten Vorbescheid speziell für Windenergieanlagen. Seit Februar 2025 gilt dieser vereinfachte Vorbescheid nicht mehr für Standorte außerhalb ausgewiesener Windenergiegebiete (§9 Abs. 1a S. 2).
Relevante Rechtsprechung:
- OVG Berlin-Brandenburg (Az. 7 A 13/25, 19.09.2025): Betraf eine Klage auf Erteilung eines Vorbescheids ausserhalb eines Windenergiegebiets. Das Gericht verneinte den Anspruch nach §9 Abs. 1a S. 2 BImSchG. Nicht direkt auf Nottuln übertragbar: In Stockum wurden die Vorbescheide bereits vor Inkrafttreten der Einschränkung erteilt und geniessen Bestandsschutz. (Volltext)
- OVG Münster (Sundern, 23.02.2026): Betraf die fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei einem Windpark - also ein anderes Verfahrensthema als die planungsrechtliche Zulässigkeit der Nottulner Vorbescheide.
Rechtsgrundlage: §9 BImSchG
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung
Windenergieanlagen ab einer bestimmten Größe brauchen eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Diese Genehmigung ist umfassend - sie ersetzt viele Einzelgenehmigungen und prüft alle relevanten Aspekte auf einmal.
Was wird geprüft?
- Schallimmissionen - Einhaltung der Grenzwerte nach TA Lärm
- Schattenwurf - Maximal zulässige Beschattung der Nachbarschaft
- Artenschutz - Auswirkungen auf geschützte Tier- und Pflanzenarten
- Umweltverträglichkeit (UVP) - Bei 3+ Anlagen oder FFH-Nähe als Pflichtprüfung
- Standsicherheit - Statik und technische Sicherheit
Zuständig ist in NRW die untere Immissionsschutzbehörde beim Kreis.
Rechtsgrundlage: §4 BImSchG (Genehmigungspflicht), §10 BImSchG (Genehmigungsverfahren)
Öffentlichkeitsbeteiligung
Beim förmlichen Genehmigungsverfahren nach §10 BImSchG werden die Antragsunterlagen öffentlich ausgelegt - in der Regel für einen Monat. In dieser Zeit kann jeder Bürger die Unterlagen einsehen und Einwendungen erheben.
So funktioniert es:
- Die Auslegung wird im Amtsblatt und in örtlichen Tageszeitungen bekanntgemacht
- Bürger können die Unterlagen einsehen (auch online, wenn die Behörde es anbietet)
- Einwendungen müssen schriftlich und fristgerecht eingereicht werden
- Bei fristgerechten Einwendungen gibt es einen Erörterungstermin, bei dem Einwender ihre Bedenken mündlich vortragen können
- Die Behörde muss alle Einwendungen in ihrer Entscheidung berücksichtigen
Gegen die erteilte Genehmigung kann Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben werden.
Rechtsgrundlage: §10 BImSchG
Wo dürfen Windräder gebaut werden?
Windenergieanlagen sind im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Seit 2025 gelten in Nottuln zusätzlich die Windenergiebereiche des Regionalplans.
Privilegierung im Außenbereich (§35 BauGB)
Windenergieanlagen gehören zu den privilegierten Vorhaben im Außenbereich. Das bedeutet: Außerhalb von Ortschaften sind sie grundsätzlich zulässig, solange keine öffentlichen Belange entgegenstehen (z.B. Naturschutz, Denkmalschutz, Flugsicherheit).
Diese Privilegierung ist das Fundament der Windenergie in Deutschland. Sie gilt seit 1997 und stellt sicher, dass Windräder nicht auf die wenigen Flächen beschränkt werden, die eine Gemeinde in ihrem Flächennutzungsplan ausweist.
Rechtsgrundlage: §35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB
Regionalplan und Windenergiebereiche
Die Bezirksregierung Münster hat im Regionalplan Windenergiebereiche festgelegt. Seit dem 17. April 2025 (Rechtskraft des Regionalplans) gilt: Neue Windenergieanlagen sind nur noch innerhalb dieser Bereiche nach §35 BauGB privilegiert.
In Nottuln gibt es 3 Windenergiebereiche. Wo genau diese liegen, zeigt die interaktive Karte.
Interaktive Karte mit Windenergiebereichen
Rechtsgrundlage: §35 BauGB, §249 BauGB
Übergangssteuerung Windenergie (§36a LPlG NRW)
Seit dem 15. Februar 2025 gilt in NRW ein sogenanntes Moratorium: Genehmigungen für Windenergieanlagen außerhalb der in Regionalplänen vorgesehenen Windenergiegebiete werden vorübergehend ausgesetzt. Die Regelung soll den Regionalplanungsträgern Zeit geben, ihre Planung abzuschließen, und einen unkontrollierten Zubau außerhalb geplanter Gebiete verhindern.
Ausnahmen: Repowering bestehender Anlagen (§16b BImSchG), Anträge mit vollständigen Unterlagen vor dem 15. April 2024 sowie Verfahren, die wegen Ablauf gesetzlicher Fristen hätten beschieden werden müssen. Die Bezirksregierung kann im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen.
Rechtsgrundlage: §36a LPlG NRW (FAQ des Wirtschaftsministeriums NRW)
Wind-an-Land-Gesetz (WindBG)
Das Wind-an-Land-Gesetz verpflichtet die Bundesländer, bis 2032 einen bestimmten Anteil ihrer Fläche für Windenergie auszuweisen. Für NRW sind das 1,8% der Landesfläche. Die Umsetzung erfolgt über die Regionalpläne.
Weitere Details im Quellenverzeichnis
Rechtsgrundlage: WindBG
Überragendes öffentliches Interesse (§2 EEG)
Seit 2023 liegt die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit. Das steht direkt im Erneuerbare-Energien-Gesetz.
Was bedeutet das konkret? Bei Abwägungsentscheidungen - etwa ob ein Windrad trotz Einschränkungen gebaut werden darf - wird die Windenergie besonders hoch gewichtet. Das heißt nicht, dass sie automatisch Vorrang hat, aber andere Belange müssen schon sehr gewichtig sein, um sich durchzusetzen.
Rechtsgrundlage: §2 EEG
Schutzgebiete und Artenschutz
Windenergie und Naturschutz stehen oft in einem Spannungsfeld. Die Gesetze definieren klare Regeln, welche Gebiete geschützt sind und wie Artenschutz bei der Genehmigung berücksichtigt wird.
FFH-Gebiete (Natura 2000)
FFH-Gebiete (Fauna-Flora-Habitat) gehören zum europaweiten Natura-2000-Netzwerk und schützen besonders wertvolle Lebensräume und Arten. Innerhalb von FFH-Gebieten sind Windenergieanlagen ein hartes Ausschlusskriterium - sie dürfen dort nicht gebaut werden.
Auch in der Umgebung von FFH-Gebieten ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich, wenn das Vorhaben das Schutzgebiet beeinträchtigen könnte. Dabei wird geprüft, ob die Erhaltungsziele des Gebiets gefährdet werden.
FFH-Gebiete auf der Karte anzeigen
Rechtsgrundlage: FFH-Richtlinie 92/43/EWG, §34 BNatSchG
Naturschutzgebiete (NSG)
Naturschutzgebiete sind ebenfalls ein hartes Ausschlusskriterium für Windenergieanlagen. In NSG und einem Pufferbereich darum herum dürfen keine WEA errichtet werden.
Die genauen Abstände hängen von der Art des NSG ab. Bei NSG mit europäisch geschützten Arten (die gleichzeitig FFH- oder Vogelschutzgebiet sind) gelten strengere Maßstäbe als bei rein nationalen NSG.
Rechtsgrundlage: §23 BNatSchG
Landschaftsschutzgebiete (LSG)
Landschaftsschutzgebiete sind kein hartes Ausschlusskriterium. Im Gegensatz zu FFH- und Naturschutzgebieten können in LSG unter bestimmten Voraussetzungen Windenergieanlagen errichtet werden.
Der Gesetzgeber hat 2023 den §26 BNatSchG angepasst: In LSG, die nicht gleichzeitig FFH- oder Vogelschutzgebiet sind, soll Windenergie grundsätzlich möglich sein. Die Naturschutzbehörde kann aber im Einzelfall Auflagen erteilen oder das Vorhaben ablehnen, wenn die Schutzziele erheblich beeinträchtigt würden.
Rechtsgrundlage: §26 BNatSchG
Befreiung von Naturschutzverboten (§67 BNatSchG)
Auch wenn ein Naturschutzverbot grundsätzlich greift (z.B. in einem LSG), kann die Naturschutzbehörde im Einzelfall eine Befreiung erteilen. §67 BNatSchG nennt dafür zwei Voraussetzungen:
- Überwiegendes öffentliches Interesse: Die Durchführung des Vorhabens muss aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig sein
- Unzumutbare Belastung: Alternativ kann eine Befreiung erteilt werden, wenn das Verbot zu einer unzumutbaren Belastung führen würde
Windenergie ist nach §2 EEG ein überragendes öffentliches Interesse. Allerdings muss die Behörde auch prüfen, ob das Vorhaben gerade an diesem Standort notwendig ist. Wenn der Regionalplan andere Flächen für Windenergie vorsieht, ist die Standort-Notwendigkeit schwer zu begründen.
Rechtsgrundlage: §67 BNatSchG
Artenschutzrecht (§44 BNatSchG)
Unabhängig vom Standort müssen bei jeder WEA-Genehmigung die artenschutzrechtlichen Verbote beachtet werden. §44 BNatSchG verbietet es, wild lebende Tiere besonders geschützter Arten zu töten, erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungsstätten zu beschädigen.
In der Praxis bedeutet das:
- Artenschutzprüfung (ASP): Vor der Genehmigung wird untersucht, welche geschützten Arten im Umfeld vorkommen
- Vermeidungsmaßnahmen: Falls ein Konflikt besteht, müssen Maßnahmen getroffen werden - zum Beispiel Gondelmonitoring (Fledermaus-Detektor an der Anlage) oder zeitweise Abschaltung bei erhöhtem Vogelzug
- Ausnahme möglich: Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Behörde eine Ausnahme vom Tötungsverbot erteilen, wenn keine zumutbare Alternative besteht und die Population nicht gefährdet wird
Artenschutz-Faktencheck auf der Startseite
Rechtsgrundlage: §44 BNatSchG, §45 BNatSchG (Ausnahmen)
Eingriffsregelung (§15 BNatSchG)
Wer in Natur und Landschaft eingreift, muss den Eingriff kompensieren. Das Bundesnaturschutzgesetz sieht dafür eine dreistufige Kaskade vor:
- Vermeidung: Eingriff so gering wie möglich halten (z.B. Standort optimieren, Bauzeiten an Brutzeiten anpassen)
- Ausgleich/Ersatz: Nicht vermeidbare Eingriffe durch Naturschutzmaßnahmen kompensieren (z.B. Hecken pflanzen, Flächen renaturieren, Nistkästen installieren)
- Ersatzgeld: Wenn weder Ausgleich noch Ersatz möglich oder sinnvoll sind, zahlt der Betreiber einen Geldbetrag an die untere Naturschutzbehörde
Bei Windenergieanlagen fallen Kompensationszahlungen typischerweise an für die Versiegelung (Fundament, Kranstellfläche, Zuwegung), die Veränderung des Landschaftsbildes und artenschutzrechtliche Maßnahmen. Das Geld ist zweckgebunden und muss für Naturschutzprojekte in der Region eingesetzt werden.
Rechtsgrundlage: §15 BNatSchG. Quelle Kreis Coesfeld: WN, 07.03.2026 (Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, öffentliche Sicherheit und Ordnung)
Abstände und Immissionsschutz
Wie nah dürfen Windräder an Wohnhäuser? Es gibt keinen pauschalen Mindestabstand - stattdessen schützen konkrete Immissionsgrenzwerte die Nachbarschaft.
Kein 1.000m-Mindestabstand in NRW
In NRW gibt es keinen pauschalen 1.000-Meter-Mindestabstand für Windenergieanlagen. Die entsprechende Regelung wurde am 12. September 2023 aufgehoben (§2 BauGB-Länderöffnungsklausel wird nicht mehr genutzt).
Stattdessen ergeben sich die tatsächlichen Abstände aus den konkreten Schutzanforderungen: Lärmschutz (TA Lärm), Schattenwurf und die Regelung zur optischen Bedrängung (2H-Regel). Je nach Anlagentyp und Gebietscharakter können die resultierenden Abstände größer oder kleiner als 1.000m sein.
Rechtsgrundlage: §249 BauGB
Optisch bedrängende Wirkung (2H-Regel)
Windenergieanlagen können durch ihre Höhe und die Drehbewegung der Rotoren eine optisch bedrängende Wirkung auf nahegelegene Wohngebäude haben. Der Schutz ergibt sich aus dem baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme (§35 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die Beurteilung hat sich durch eine Gesetzesänderung 2023 verändert.
Bis Januar 2023: Richtwerte aus der Rechtsprechung (3H)
Das OVG NRW entwickelte 2006 grobe Anhaltswerte zur Beurteilung:
- Ab 3x Gesamthöhe (3H): In der Regel keine bedrängende Wirkung
- 2x bis 3x Gesamthöhe: Besonders intensive Einzelfallprüfung erforderlich
- Unter 2x Gesamthöhe: Überwiegend bedrängende Wirkung anzunehmen
Diese Richtwerte waren keine festen Grenzen - die Prüfung der konkreten Umstände im Einzelfall blieb immer erforderlich.
Seit 01.02.2023: Gesetzliche Schwelle (2H)
Mit §249 Abs. 10 BauGB hat der Gesetzgeber die Schwelle erstmals gesetzlich geregelt: Bei einem Abstand von mindestens dem Doppelten der Gesamthöhe (2H) steht eine optisch bedrängende Wirkung dem Vorhaben "in der Regel nicht entgegen". Diese gesetzliche Vermutung kann in atypischen Konstellationen widerlegt werden - allerdings nach einem strengen Maßstab.
Hintergrund: §2 EEG 2023 erklärt erneuerbare Energien zum "überragenden öffentlichen Interesse". Der Gesetzgeber hat die zuvor richterrechtlich entwickelte Beurteilung aufgegriffen und die Schwelle von 3H auf 2H abgesenkt.
Unter 2H: Bei geringeren Abständen ist weiterhin eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Eine optisch bedrängende Wirkung ist dann nicht automatisch anzunehmen, aber auch nicht ausgeschlossen.
Rechtsgrundlage: §249 Abs. 10 BauGB, OVG NRW 09.08.2006 - 8 A 3726/05
Lärmschutz (TA Lärm)
Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) legt fest, wie viel Lärm von Windenergieanlagen an Wohngebäuden ankommen darf. Die Grenzwerte richten sich nach dem Gebietstyp:
- Reines Wohngebiet: 35 dB(A) nachts
- Allgemeines Wohngebiet: 40 dB(A) nachts
- Mischgebiet: 45 dB(A) nachts
- Ländlicher Außenbereich: Meist 45 dB(A) nachts
Diese Grenzwerte werden durch ein Schallgutachten nachgewiesen. Bei Überschreitung muss der Betreiber Maßnahmen ergreifen - zum Beispiel den schallreduzierten Nachtmodus.
Ausführlicher Lärmschutz-Faktencheck auf der Startseite
Rechtsgrundlage: TA Lärm
Schattenwurf
Der Schattenwurf von Windenergieanlagen wird durch die Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) geregelt. Danach gelten an Wohngebäuden folgende Grenzwerte:
- Maximal 30 Stunden pro Jahr astronomisch möglicher Schattenwurf (Worst-Case bei ständigem Sonnenschein)
- Maximal 8 Stunden pro Jahr tatsächlicher (meteorologisch wahrscheinlicher) Schattenwurf
- Maximal 30 Minuten pro Tag
Moderne Windenergieanlagen sind mit einer Abschaltautomatik ausgestattet: Sensoren messen Sonnenschein und Windrichtung, und die Anlage schaltet sich automatisch ab, wenn die Grenzwerte überschritten würden.
Rechtsgrundlage: LAI-Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von WEA
Finanzielle Beteiligung
Zwei Gesetze regeln, wie Gemeinden und Bürger finanziell an Windenergieanlagen beteiligt werden: das EEG auf Bundesebene und das Bürgerenergiegesetz NRW.
§6 EEG - Gemeindebeteiligung
Betreiber von Windenergieanlagen sollen den Gemeinden im Umkreis von 2.500 Metern um die Turmmitte eine Zahlung von bis zu 0,2 Cent pro Kilowattstunde anbieten. Sind mehrere Gemeinden betroffen, wird der Betrag nach Flächenanteil im 2,5-km-Radius aufgeteilt.
Bei EEG-gefördertem Strom kann der Betreiber sich die geleisteten Zahlungen vom Netzbetreiber erstatten lassen (§6 Abs. 5 EEG). Damit ist die Gemeindebeteiligung in der Regel kostenneutral.
Rechtsgrundlage: §6 EEG 2023
Bürgerenergiegesetz NRW - Dreistufige Beteiligung
Seit dem 28. Dezember 2023 verpflichtet das Bürgerenergiegesetz NRW (BürgEnG) Betreiber neuer Windenergieanlagen, Gemeinden und Bürger finanziell zu beteiligen. Das Gesetz gilt für Anlagen, deren Genehmigungsantrag nach dem 28.12.2023 eingereicht wird - nicht für bereits genehmigte Bestandsanlagen. Es sieht ein dreistufiges System vor:
Stufe 1: Beteiligungsvereinbarung (Regelfall)
Betreiber und Standortgemeinde verhandeln frei eine Beteiligungsvereinbarung. Mögliche Formen: Gesellschaftsanteile, vergünstigte Stromtarife, pauschale Zahlungen oder Finanzierung von Vereinen und Stiftungen. Die Vereinbarung muss innerhalb eines Jahres nach Genehmigung stehen.
Stufe 2: Ersatzbeteiligung (falls keine Einigung)
Kommt keine Vereinbarung zustande, muss der Betreiber:
- 0,2 ct/kWh an die betroffenen Gemeinden zahlen (20 Jahre, nach Flächenanteil im 2,5-km-Radius)
- Nachrangdarlehen für Bürger anbieten: ab 500€, maximal 25.000€ pro Person, 10 Jahre Laufzeit
Stufe 3: Ausgleichsabgabe (bei Verweigerung)
Bietet der Betreiber nicht einmal die Ersatzbeteiligung an, können die Gemeinden bei der Bezirksregierung Arnsberg eine Ausgleichsabgabe beantragen: 0,8 ct/kWh - das Vierfache der Ersatzbeteiligung.
Rechtsgrundlage: Bürgerenergiegesetz NRW
Zweckbindung der Gelder
Gelder aus Ersatzbeteiligung und Ausgleichsabgabe sind zweckgebunden. Das Gesetz nennt folgende Verwendungszwecke:
- Optimierung der Energiekosten für Gemeinde und Einwohner
- Förderung von Kultur, Bildung und Freizeit (z.B. Kita, Schule)
- Kommunale Bauleit- und Wärmeplanung im Bereich erneuerbarer Energien
- Maßnahmen für Natur- und Artenschutz
- Klimaschutz und Klimaanpassung
Die Gemeinde muss im Haushalt gesondert darlegen, wofür die Einnahmen verwendet werden. Diese Darlegungspflicht sichert Transparenz gegenüber den Bürgern.
Rechtsgrundlage: BürgEnG NRW, NRW.Energy4Climate Erklärung