Gesetze & Verfahren
Welche Gesetze regeln Windenergie? Was passiert bei einem Genehmigungsverfahren? Hier finden Sie die wichtigsten Rechtsgrundlagen - verständlich erklärt.
Genehmigungsverfahren
Windenergieanlagen brauchen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Der Weg von der ersten Anfrage bis zum Bau durchläuft mehrere Stufen.
Was ist ein Vorbescheid?
Ein Vorbescheid klärt vorab, ob eine Anlage an einem bestimmten Standort grundsätzlich zulässig ist. Er ist noch keine Baugenehmigung - es werden nur einzelne Genehmigungsvoraussetzungen geprüft, zum Beispiel ob der Standort planungsrechtlich in Frage kommt.
Bindungswirkung: Wenn ein Vorbescheid erteilt wurde, gilt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung. Selbst wenn sich danach Gesetze oder Pläne ändern, bleibt der Vorbescheid gültig (Bestandsschutz). Der Antragsteller muss allerdings innerhalb der Gültigkeitsdauer den vollständigen Genehmigungsantrag stellen.
Rechtsgrundlage: §9 BImSchG
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung
Windenergieanlagen ab einer bestimmten Größe brauchen eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Diese Genehmigung ist umfassend - sie ersetzt viele Einzelgenehmigungen und prüft alle relevanten Aspekte auf einmal.
Was wird geprüft?
- Schallimmissionen - Einhaltung der Grenzwerte nach TA Lärm
- Schattenwurf - Maximal zulässige Beschattung der Nachbarschaft
- Artenschutz - Auswirkungen auf geschützte Tier- und Pflanzenarten
- Umweltverträglichkeit (UVP) - Bei 3+ Anlagen oder FFH-Nähe als Pflichtprüfung
- Standsicherheit - Statik und technische Sicherheit
Zuständig ist in NRW die untere Immissionsschutzbehörde beim Kreis.
Rechtsgrundlage: §4 BImSchG (Genehmigungspflicht), §10 BImSchG (Genehmigungsverfahren)
Öffentlichkeitsbeteiligung
Beim förmlichen Genehmigungsverfahren nach §10 BImSchG werden die Antragsunterlagen öffentlich ausgelegt - in der Regel für einen Monat. In dieser Zeit kann jeder Bürger die Unterlagen einsehen und Einwendungen erheben.
So funktioniert es:
- Die Auslegung wird im Amtsblatt und in örtlichen Tageszeitungen bekanntgemacht
- Bürger können die Unterlagen einsehen (auch online, wenn die Behörde es anbietet)
- Einwendungen müssen schriftlich und fristgerecht eingereicht werden
- Bei fristgerechten Einwendungen gibt es einen Erörterungstermin, bei dem Einwender ihre Bedenken mündlich vortragen können
- Die Behörde muss alle Einwendungen in ihrer Entscheidung berücksichtigen
Gegen die erteilte Genehmigung kann Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben werden.
Rechtsgrundlage: §10 BImSchG
Wo dürfen Windräder gebaut werden?
Windenergieanlagen sind im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Seit 2025 gelten in Nottuln zusätzlich die Windenergiebereiche des Regionalplans.
Privilegierung im Außenbereich (§35 BauGB)
Windenergieanlagen gehören zu den privilegierten Vorhaben im Außenbereich. Das bedeutet: Außerhalb von Ortschaften sind sie grundsätzlich zulässig, solange keine öffentlichen Belange entgegenstehen (z.B. Naturschutz, Denkmalschutz, Flugsicherheit).
Diese Privilegierung ist das Fundament der Windenergie in Deutschland. Sie gilt seit 1997 und stellt sicher, dass Windräder nicht auf die wenigen Flächen beschränkt werden, die eine Gemeinde in ihrem Flächennutzungsplan ausweist.
Rechtsgrundlage: §35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB
Regionalplan und Windenergiebereiche
Die Bezirksregierung Münster hat im Regionalplan Windenergiebereiche festgelegt. Seit dem 17. April 2025 (Rechtskraft des Regionalplans) gilt: Neue Windenergieanlagen sind nur noch innerhalb dieser Bereiche nach §35 BauGB privilegiert.
In Nottuln gibt es 3 Windenergiebereiche. Wo genau diese liegen, zeigt die interaktive Karte.
Interaktive Karte mit Windenergiebereichen
Rechtsgrundlage: §35 BauGB, §249 BauGB
Wind-an-Land-Gesetz (WindBG)
Das Wind-an-Land-Gesetz verpflichtet die Bundesländer, bis 2032 einen bestimmten Anteil ihrer Fläche für Windenergie auszuweisen. Für NRW sind das 1,8% der Landesfläche. Die Umsetzung erfolgt über die Regionalpläne.
Weitere Details im Quellenverzeichnis
Rechtsgrundlage: WindBG
Überragendes öffentliches Interesse (§2 EEG)
Seit 2023 liegt die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit. Das steht direkt im Erneuerbare-Energien-Gesetz.
Was bedeutet das konkret? Bei Abwägungsentscheidungen - etwa ob ein Windrad trotz Einschränkungen gebaut werden darf - wird die Windenergie besonders hoch gewichtet. Das heißt nicht, dass sie automatisch Vorrang hat, aber andere Belange müssen schon sehr gewichtig sein, um sich durchzusetzen.
Rechtsgrundlage: §2 EEG
Schutzgebiete und Artenschutz
Windenergie und Naturschutz stehen oft in einem Spannungsfeld. Die Gesetze definieren klare Regeln, welche Gebiete geschützt sind und wie Artenschutz bei der Genehmigung berücksichtigt wird.
FFH-Gebiete (Natura 2000)
FFH-Gebiete (Fauna-Flora-Habitat) gehören zum europaweiten Natura-2000-Netzwerk und schützen besonders wertvolle Lebensräume und Arten. Innerhalb von FFH-Gebieten sind Windenergieanlagen ein hartes Ausschlusskriterium - sie dürfen dort nicht gebaut werden.
Auch in der Umgebung von FFH-Gebieten ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich, wenn das Vorhaben das Schutzgebiet beeinträchtigen könnte. Dabei wird geprüft, ob die Erhaltungsziele des Gebiets gefährdet werden.
FFH-Gebiete auf der Karte anzeigen
Rechtsgrundlage: FFH-Richtlinie 92/43/EWG, §34 BNatSchG
Naturschutzgebiete (NSG)
Naturschutzgebiete sind ebenfalls ein hartes Ausschlusskriterium für Windenergieanlagen. In NSG und einem Pufferbereich darum herum dürfen keine WEA errichtet werden.
Die genauen Abstände hängen von der Art des NSG ab. Bei NSG mit europäisch geschützten Arten (die gleichzeitig FFH- oder Vogelschutzgebiet sind) gelten strengere Maßstäbe als bei rein nationalen NSG.
Rechtsgrundlage: §23 BNatSchG
Landschaftsschutzgebiete (LSG)
Landschaftsschutzgebiete sind kein hartes Ausschlusskriterium. Im Gegensatz zu FFH- und Naturschutzgebieten können in LSG unter bestimmten Voraussetzungen Windenergieanlagen errichtet werden.
Der Gesetzgeber hat 2023 den §26 BNatSchG angepasst: In LSG, die nicht gleichzeitig FFH- oder Vogelschutzgebiet sind, soll Windenergie grundsätzlich möglich sein. Die Naturschutzbehörde kann aber im Einzelfall Auflagen erteilen oder das Vorhaben ablehnen, wenn die Schutzziele erheblich beeinträchtigt würden.
Rechtsgrundlage: §26 BNatSchG
Befreiung von Naturschutzverboten (§67 BNatSchG)
Auch wenn ein Naturschutzverbot grundsätzlich greift (z.B. in einem LSG), kann die Naturschutzbehörde im Einzelfall eine Befreiung erteilen. §67 BNatSchG nennt dafür zwei Voraussetzungen:
- Überwiegendes öffentliches Interesse: Die Durchführung des Vorhabens muss aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig sein
- Unzumutbare Belastung: Alternativ kann eine Befreiung erteilt werden, wenn das Verbot zu einer unzumutbaren Belastung führen würde
Windenergie ist nach §2 EEG ein überragendes öffentliches Interesse. Allerdings muss die Behörde auch prüfen, ob das Vorhaben gerade an diesem Standort notwendig ist. Wenn der Regionalplan andere Flächen für Windenergie vorsieht, ist die Standort-Notwendigkeit schwer zu begründen.
Rechtsgrundlage: §67 BNatSchG
Artenschutzrecht (§44 BNatSchG)
Unabhängig vom Standort müssen bei jeder WEA-Genehmigung die artenschutzrechtlichen Verbote beachtet werden. §44 BNatSchG verbietet es, wild lebende Tiere besonders geschützter Arten zu töten, erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungsstätten zu beschädigen.
In der Praxis bedeutet das:
- Artenschutzprüfung (ASP): Vor der Genehmigung wird untersucht, welche geschützten Arten im Umfeld vorkommen
- Vermeidungsmaßnahmen: Falls ein Konflikt besteht, müssen Maßnahmen getroffen werden - zum Beispiel Gondelmonitoring (Fledermaus-Detektor an der Anlage) oder zeitweise Abschaltung bei erhöhtem Vogelzug
- Ausnahme möglich: Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Behörde eine Ausnahme vom Tötungsverbot erteilen, wenn keine zumutbare Alternative besteht und die Population nicht gefährdet wird
Artenschutz-Faktencheck auf der Startseite
Rechtsgrundlage: §44 BNatSchG, §45 BNatSchG (Ausnahmen)
Abstände und Immissionsschutz
Wie nah dürfen Windräder an Wohnhäuser? Es gibt keinen pauschalen Mindestabstand - stattdessen schützen konkrete Immissionsgrenzwerte die Nachbarschaft.
Kein 1.000m-Mindestabstand in NRW
In NRW gibt es keinen pauschalen 1.000-Meter-Mindestabstand für Windenergieanlagen. Die entsprechende Regelung wurde am 12. September 2023 aufgehoben (§2 BauGB-Länderöffnungsklausel wird nicht mehr genutzt).
Stattdessen ergeben sich die tatsächlichen Abstände aus den konkreten Schutzanforderungen: Lärmschutz (TA Lärm), Schattenwurf und die Regelung zur optischen Bedrängung (2H-Regel). Je nach Anlagentyp und Gebietscharakter können die resultierenden Abstände größer oder kleiner als 1.000m sein.
Rechtsgrundlage: §249 BauGB
Optisch bedrängende Wirkung (2H-Regel)
Windenergieanlagen können durch ihre Größe eine optisch bedrängende Wirkung auf nahegelegene Wohngebäude haben. Als Orientierung gilt die 2H-Regel: Bei einem Abstand von mindestens dem Doppelten der Gesamthöhe wird eine bedrängende Wirkung in der Regel verneint.
Bei einer 250m hohen Anlage wäre das ein Abstand von 500m. Unterschreitet eine Anlage diesen Wert, wird im Einzelfall geprüft, ob eine bedrängende Wirkung vorliegt - sie ist dann nicht automatisch unzulässig.
Ausführliche Erklärung auf der Petitions-Analyse
Rechtsgrundlage: §249 Abs. 10 BauGB
Lärmschutz (TA Lärm)
Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) legt fest, wie viel Lärm von Windenergieanlagen an Wohngebäuden ankommen darf. Die Grenzwerte richten sich nach dem Gebietstyp:
- Reines Wohngebiet: 35 dB(A) nachts
- Allgemeines Wohngebiet: 40 dB(A) nachts
- Mischgebiet: 45 dB(A) nachts
- Ländlicher Außenbereich: Meist 45 dB(A) nachts
Diese Grenzwerte werden durch ein Schallgutachten nachgewiesen. Bei Überschreitung muss der Betreiber Maßnahmen ergreifen - zum Beispiel den schallreduzierten Nachtmodus.
Ausführlicher Lärmschutz-Faktencheck auf der Startseite
Rechtsgrundlage: TA Lärm
Schattenwurf
Der Schattenwurf von Windenergieanlagen wird durch die Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) geregelt. Danach gelten an Wohngebäuden folgende Grenzwerte:
- Maximal 30 Stunden pro Jahr astronomisch möglicher Schattenwurf (Worst-Case bei ständigem Sonnenschein)
- Maximal 8 Stunden pro Jahr tatsächlicher (meteorologisch wahrscheinlicher) Schattenwurf
- Maximal 30 Minuten pro Tag
Moderne Windenergieanlagen sind mit einer Abschaltautomatik ausgestattet: Sensoren messen Sonnenschein und Windrichtung, und die Anlage schaltet sich automatisch ab, wenn die Grenzwerte überschritten würden.
Rechtsgrundlage: LAI-Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von WEA